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Steuerarten der Gemeinde
Die Gemeinde Bönen hat viele Aufgaben. Dabei werden pflichtige und freiwillige Aufgaben unterschieden. Zu nennen sind Stichworte wie Straßenunterhaltung, Pflege von Grünanlagen, Finanzierung von Schulen und Kindergärten oder die Unterstützung von Vereinen und Organisationen. Für alle Bereiche der Daseinsvorsorge benötigt eine Kommune finanzielle Mittel.
Gesetze regeln die Arten der Einnahmeerzielung von Kommunen. Unter anderem ist die Besteuerung ein zentraler Punkt auf der Einnahmeseite. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Steuerarten der Gemeinde Bönen.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine wichtige Einnahmequelle der Gemeinde Bönen. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Den aktuellen Gewerbesteuerhebesatz können Sie der Hebesatz-Satzung entnehmen.
Grundsteuern A und B
Die Besteuerung von Grundstücken nennt man Grundsteuern. Landwirtschaftlicher Grundbesitz wird mit der Grundsteuer A und bebauter oder bebaubarer Grundbesitz mit der Grundsteuer B versehen. Liegt Ihnen ein Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes vor, so ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer der Gemeinde erfüllt. Das Finanzamt stellt in seinem Bescheid einen "Wert" für Ihr Grundstück fest. Dieser Wert wird mit dem Hebesatz der Gemeinde Bönen multipliziert. Im Ergebnis steht so die Höhe der Grundsteuer fest. Die aktuellen Hebesätze für Grundsteuer A und B können Sie der Hebesatz-Satzung entnehmen.
Hundesteuer
Das Halten von Hunden ist nach Maßgabe der Hundesteuersatzung zu besteuern. Dabei werden Anzahl und Rasse der Hunde als Bemessungsgröße herangezogen. Historisch hatte diese Steuer eine regulierende Funktion, um die Zahl der Hunde im Gemeindegebiet einzudämmen.
Vergnügungssteuer
Veranstaltungen gewerblicher Art, der Betrieb von Spielclubs, Spielkasinos sowie das Halten von Spiel,- Musik- und Unterhaltungsapparaten in Spielhallen oder Gaststätten unterliegt der Vergnügungssteuer. Neben dem Ziel der Einnahmebeschaffung verfolgt die Gemeinde auch das sozialpolitische Ziel der Eindämmung von Spielsucht. Grundlage hierfür ist die Vergnügungssteuersatzung.
Weitergehende Informationen zu den Steuerarten der Gemeinde finden Sie im Behördenwegweiser oder beim zuständigen Ansprechparter.