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Gebühren für die Benutzung kommunaler Leistungen und Einrichtungen
Sie als Bürgerinnen und Bürger in Bönen haben für bestimmte Leistungen der Gemeinde Benutzungsgebühren zu entrichten. Es existiert vielfach ein Abnahmezwang, z.B. für Grundstückseigentümer oder bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde.
Das Kommunalabgabengesetz in Nordrhein-Westfalen (KAG NW) ermächtigt die Städte und Gemeinden, Gebührensatzungen zu erlassen. Nach § 6 KAG ist die Verwaltung verpflichtet, jährlich kostendeckende Benutzungsgebühren zu kalkulieren und zu erheben. Auf den Punkt gebracht entsteht durch die Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen wie die Abfallbeseitigung oder den Winterdienst eine Pflicht, Benutzungsgebühren zu entrichten. Die Liste der Leistungen umfasst
- Abfallbeseitigung
- Abwasserbeseitigung
- Friedhöfe
- Märkte
- Klärschlammbeseitigung
- Straßenreinigung u. Winterdienst
- Verwaltungsgebühren (z.B. für Kopien, Ausstellen von Urkunden usw.)
Daneben kann die Gemeinde weitere Gebühren erheben, beispielsweise Gebühren bei Feuerwehreinsätzen oder bei Benutzung von Obdachlosenunterkünften. Alle Gebühren sind nach KAG NW im Vorfeld zu berechnen und durch eine entsprechende Gebührensatzung durch den Gemeinderat zu beschließen. Nach erfolgter Bekanntmachung der betreffenden Satzungen treten diese in Kraft. Gebühren werden durch einen Verwaltungsakt, den Gebührenbescheid, festgesetzt. Dem Gebührenbescheid können Sie entnehmen, wie sich die festgesetzte Gebühr zusammensetzt und für welchen Zeitraum sie zu zahlen ist.