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Korruptionsbekämpfung
Für die Mitglieder politischer Gremien in der Gemeinde Bönen ergeben sich nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz Verpflichtungen, schriftlich Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die folgenden Angaben sind in geeigneter Form jährlich zum 1. März zu veröffentlichen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen bei den Meldepflichtigen liegt.