X - Schließen

Öffnungszeiten des Rathauses während der Feiertage / Jahreswechsel

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Rathaus ist in der Zeit vom 21. Dezember 2024 bis zum 01. Januar 2025 geschlossen. Ab dem 02. Januar 2025 sind wir wieder für Sie zu unseren Öffnungszeiten erreichbar. 

 

Weiter zur Webseite

Vergnügungssteuer

Spielautomatensteuer

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und aus diesem Grund von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch. Die Vergnügungssteuer dient neben der Einnahmeerzielung insbesondere der Verfolgung von ordnungs- und sozialpolitischen Zielen. So soll zum Beispiel durch die Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten die Eindämmung von Spielsucht erreicht werden.

In der Gemeinde Bönen unterliegen nachfolgende Vergnügen (Veranstaltungen) der Vergnügungssteuer:

  • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornographischen Filmen oder Bildern, auch in Kabinen
  • Sex- und Erotikmessen
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller).

Vergnügungssteuer für Apparate

Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen.

Apparate mit Gewinnmöglichkeit

Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Einspielergebnis. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse eines jeden Kalendermonats. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Das negative Ergebnis eines Apparates im Kalendermonat wird mit 0,00 € angegeben, da eine Verrechnung mit den weiteren, positiven Ergebnissen nicht erfolgt.

Die Steuer wird je Gerät und Kalendermonat erhoben. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. Dem Steueramt der Gemeinde Bönen ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen (kein Fax, keine Kopie, keine E-Mail). Dieser Steuererklärung sind die Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und das Einspielergebnis enthalten müssen.

Steuersätze

Die Vergnügungssteuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  • in Spielhallten oder ähnlichen Unternehmen für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 15 Prozent des Einspielergebnisses und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 36,00 €
  • in Gaststätten und sonstigen Orten für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 15 Prozent des Einspielergebnisses und für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 27,00 €

Widerspruch gegen den Vergnügungssteuerbescheid

Für die Vergnügungssteuer ist am 01.01.2016 das Widerspruchsverfahren eingeführt worden. Sind Sie also mit Ihrem Vergnügungssteuerbescheid nicht einverstanden, muss nicht direkt eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Einzelheiten zum Verfahren entnehmen Sie bitte dem Vergnügungssteuerbescheid.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass oftmals ein Widerspruch gegen den Vergnügungssteuerbescheid gar nicht notwendig ist. Sollten Sie Ihren Vergnügungssteuerbescheid für fehlerhaft halten, wird empfohlen, sich vor Erhebung eines Widerspruchs mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen. Auf diesem Wege können bestehende Unstimmigkeiten oftmals ganz unkompliziert ausgeräumt werden. Aufgrund der Widerspruchsfrist von einem Monat sollte dies jedoch unmittelbar nach Erhalt der Vergnügungssteuerbescheides erfolgen.

SEPA-Lastschriftmandat

Bitte erlauben Sie der Gemeinde Bönen per SEPA-Lastschriftmandat, die Vergnügungssteuer direkt von Ihrem Bankkonto abzubuchen. Auf diesem Wege vergessen Sie keine anstehenden Zahlungen und ersparen sich eine Menge Zeitaufwand. Das SEPA-Lastschriftmandat lässt sich selbstverständlich jederzeit widerrufen.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Kommunalabgabengesetz NRW

Formulare

Ansprechpartner