Installation eines Zwischenwasserzählers zur Messung von Wasserschwundmengen
Beschreibung
Die Abwassergebühr berechnet sich nach dem Frischwasserverbrauch. Berechnungsgrundlage sind die vom Wasserversorgungsunternehmen zugeführten Wassermengen des letzten Abrechnungszeitraumes von 12 Monaten, die der Gemeinde vor Beginn des Veranlagungszeitraumes vorliegen.
Bei der Ermittlung der Abwassermenge können die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen werden, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht zu führen.
Die Anschaffung sowie der Einbau eines geeichten Zwischenwasserzählers z.B. für die Bewässerung des Gartens muss vom Eigentümer bzw. Gebührenpflichtigen selbst durchgeführt werden. Nach Einbau sind dem Steueramt im Mitteilungsbogen (siehe Formulare) die notwendigen Angaben zur Überprüfung des Sachverhaltes zu erteilen. Ebenso ist mit Unterschrift zu bestätigen, dass das Informationsblatt zur Kenntnis genommen wurde. Außerdem sind mindestens folgende Fotos der Installation beizufügen: Ziffernblatt der Wasseruhr, deren Einbauort, Zapfstelle und deren Umgebung. Hierbei genügen Aufnahmen mit dem Smartphone, die auch gerne per Email übermittelt werden können. Im Anschluss daran wird vom Steueramt überprüft, ob die installierte Einrichtung gemäß der Entwässerungsgebührensatzung der Gemeinde Bönen geeignet ist, um einen Nachweis über die Wasserschwundmengen zu erbringen. Im Nachgang erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Überprüfung.
Die jährlichen Ablesungen sind immer zum Wechsel des Kalenderjahres vorzunehmen. Anschließend ist der Ablesebogen (zusammen mit einem Foto des Zählers) spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres dem Steueramt zuzuleiten, danach eingereichte Werte finden laut Satzung keine Berücksichtigung mehr. Ist die Eichgültigkeit Ihres Zählers abgelaufen, erfolgt ebenfalls keine Abrechnung. Der Austausch eines Zählers, dessen Eichgültigkeit abgelaufen ist, oder der defekt ist, ist dem Steueramt zeitnah mitzuteilen.
Beispiel für die Abrechnung: Der Wert des Zählers für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 muss bis zum 30.09.2023 eingereicht werden.
Den Ablesebogen sowie den Mitteilungsbogen mit dazugehörigem Informationsblatt finden Sie bei den Formularen. Alternativ können Ihnen diese bei Bedarf auch in Papierform vom Steueramt zur Verfügung gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Befüllung von Pools nicht gebührenmindernd ist! Wasser, welches in privaten Schwimmbecken (z.B. im Garten) anfällt, ist Schmutzwasser, weil es sich um Frischwasser (Trinkwasser) handelt, welches durch den Gebrauch im Schwimmbecken in seinen Eigenschaften verändert worden ist und folglich zwingend der Kanalisation zuzuführen ist!
Eine Entsorgung in die Natur ist nicht zulässig! Für weitere Fragen steht Ihnen das Steueramt zur Verfügung. Die Kontaktdaten der Mitarbeiter finden Sie unten auf dieser Seite.
Für die digitale Zusendung von Fotos, Mitteilungsbogen u.a. nutzen Sie bitte das Funktionspostfach des Steueramtes. Die Anschrift lautet Steueramt@boenen.de.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Bitte nutzen Sie die entsprechenden Satzungen auf der Seite Ortsrecht.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- Abgabenordnung (AO)
- Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Grundsteuergesetz
Benötigte Unterlagen
- Formular Informationsblatt Zwischenzähler zur Gartenbewässerung
- Formular Ablesebogen Wasserschwundmengen
Ansprechpartner/in
- Herr
Julian Kutsche
E-Mail:julian.kutsche@boenen.de
Telefon: 0 23 83 / 933 142
- Frau
Friederike Goertz
E-Mail:friederike.goertz@boenen.de
Telefon: 0 23 83 / 933 141
- Frau
Kerstin Ströer
E-Mail:kerstin.stroeer@boenen.de
Telefon: 0 23 83 / 933 143