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Öffnungszeiten des Rathauses während der Feiertage / Jahreswechsel

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Rathaus ist in der Zeit vom 21. Dezember 2024 bis zum 01. Januar 2025 geschlossen. Ab dem 02. Januar 2025 sind wir wieder für Sie zu unseren Öffnungszeiten erreichbar. 

 

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Hilfe zum Lebensunterhalt

Beschreibung

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Form der Sozialhilfe. Anspruch darauf hat jeder Mensch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann, sofern er keine ausreichenden Ansprüche auf andere Sozialleistungen wie zum Beispiel nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II – ALG II) hat.

Der Begriff „notwendiger Lebensunterhalt“ umfasst den Bedarf eines Menschen insbesondere an Ernährung, Kleidung und Unterkunft einschließlich Heizung, Körperpflege, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens.

Hilfe zum Lebensunterhalt, was ist das überhaupt?

Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Sozialhilfeleistung, die den notwendigen Lebensunterhalt decken soll. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (auch Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben).

Er wird grundsätzlich nach

  • Regelsätzen
  • Aufwendungen für Wohnung ("Unterkunft") und Heizung,
  • Mehrbedarfssätzen (zum Beispiel für gewisse Behinderte, für Schwangere, für allein Erziehende),
  • Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Altersvorsorge bemessen.

Unter welchen Voraussetzungen gibt es Hilfe zum Lebensunterhalt?


Nun, leider unter zu vielen, dass sie hier vollständig genannt werden könnten. Die Grundformel lautet: Man muss "unfähig" sein, den notwendigen Lebensunterhalt (ausreichend) aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, zu beschaffen. Einkommen und Vermögen von Menschen, mit denen man in einem Haushalt lebt, werden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - ebenfalls berücksichtigt, wenn jene "Unfähigkeit" zu beurteilen ist. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei dem unten aufgeführten Ansprechpartner.

Ist sie für einige Personen, die arm sind, von vornherein ausgeschlossen?


"Im Prinzip ja!", lautet die ehrliche Antwort im Hinblick auf

  • Menschen, die nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (Hartz IV/Arbeitslosengeld II) als Erwerbsfähige oder Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind,
  • die meisten Auszubildenden,
  • Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (und in Bezug auf bestimmte andere Ausländer),
  • Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
  • Menschen, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländerinnen und Ausländern
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebskostenabrechnung
  • letzte Heizkostenabrechnung
  • Einkommensunterlagen
  • zum Beispiel Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenmitteilung, Unterhaltszahlungen etc.
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden
  • z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ-Brief, Policen von Lebensversicherungen inklusive Rückkaufswert
  • Policen und Beitragsrechnungen von privaten Versicherungen
  • Jobcenter-Einstellungsbescheid, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
  • Bestellungsurkunde (gilt nur für Betreuer)

Ansprechpartner/in