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Öffnungszeiten des Rathauses während der Feiertage / Jahreswechsel

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Rathaus ist in der Zeit vom 21. Dezember 2024 bis zum 01. Januar 2025 geschlossen. Ab dem 02. Januar 2025 sind wir wieder für Sie zu unseren Öffnungszeiten erreichbar. 

 

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Reisegewerbe

Gewerbekarte

Beschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer solch ein Gewerbe betreiben will, bedarf gem. § 55 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte ist vor Beginn der Ausführung der gewerblichen Tätigkeit bei der Gemeinde Bönen zu beantragen, sofern derjenige/diejenige in Bönen wohnt. Die Reisegewerbekarte wird unbefristet erteilt.

Gebühren

  • Die Höhe der Gebühr für die Reisegewerbekarte richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
  • Im Regelfall beträgt die Gebühr 250,00 Euro.
  • Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 Euro.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 55 ff. Gewerbeordnung

Benötigte Unterlagen

Mindestens 4 Wochen vor beabsichtigter Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit muss das entsprechende Formular mit den nachfolgend genannten Unterlagen bei der Gemeinde Bönen eingereicht werden.


Die im Folgenden genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein (Tag der Ausstellung):


  • Aktuelles Lichtbild
  • Personalausweis oder Reisepass (Ausländische Staatsangehörige - mit Ausnahme EU-Angehörige - benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt.)
  • Führungszeugnis (Belegart 0)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
  • Finanzielle Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde- oder Stadtkasse
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes
  • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
  • Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (falls der Handel mit Lebensmitteln beabsichtigt ist); erfolgt beim <link http: www.kreis-unna.de hauptnavigation kreis-region leben-im-kreis gesundheit gesundheitsschutz-und-umweltmedizin bescheinigungen-nach-dem-infektionsschutzgesetz-fuer-den-lebensmittelbereich.html external-link-new-window external link in new>Kreis Unna

Sonderregelung für juristische Personen (AG, GmbH, Verein etc.):


  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftssatzung

Die vorgenannten Zuverlässigkeitsnachweise sind sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also Geschäftsführer(in) bzw. Vorstandsvorsitzende(r) vorzulegen.

Ansprechpartner/in