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Öffnungszeiten des Rathauses während der Feiertage / Jahreswechsel

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Rathaus ist in der Zeit vom 21. Dezember 2024 bis zum 01. Januar 2025 geschlossen. Ab dem 02. Januar 2025 sind wir wieder für Sie zu unseren Öffnungszeiten erreichbar. 

 

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Hundehaltererlaubnis (gefährlicher Hund oder Hund bestimmter Rasse)

Beschreibung

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)

Nach dem Landeshundegesetz gelten Hunde der folgenden Rassen (und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich: Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier Für diese Hunde hat der Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr-, Verbringungs- und Zuchtverbot erlassen.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)

Das Gesetz sieht für 10 weitere Hunderassen ebenfalls besondere Regelungen vor. Diese Hunderassen (und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) sind Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu.

Umgang mit gefährlichen Hunden bzw. Hunde bestimmter Rasse

Wer einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rasse hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die den Antrag stellende Person
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  • die erforderliche Sachkunde (§ 6 LHundG) und Zuverlässigkeit (§ 7 LHundG) besitzt,
  • in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. Satz 1 LHundG),
  • sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
  • den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5 LHundG) und
  • die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 5 Abs. 7) nachweist.

Hinweis zur Hundeanmeldung beim Steueramt der Gemeinde Bönen

Unabhängig von der Anzeige der Haltung eines gefährlichen, näher bestimmten und großen Hundes bei der örtlichen Ordnungsbehörde ist jeder Hund zusätzlich auch beim Steueramt der Gemeinde Bönen anzumelden. Der zuständige Ansprechpartner ist telefonisch unter der Rufnummer 02383 / 93 31 60 zu erreichen.

Gebühren

  • Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG) / Hunde bestimmter Rassen (§10 LHundG): Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes bzw. eines Hundes bestimmter Rasse betragen 90,- Euro

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • <link file:2: dokumente ortsrecht ordnungsbehoerdliche_verordnungen download file>Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • <link https: recht.nrw.de lmi owa external-link-new-window external link in new>LHundG NRW

Formulare

Ansprechpartner/in