Gaststättenerlaubnis
Beschreibung
Erlaubnis zum dauerhaften Alkoholausschank
Erlaubnisfreier Betrieb
Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen angeboten, ist eine Gaststättenerlaubnis nicht notwendig.Erlaubnispflichtiger Betrieb
Sollen im Gaststättengewerbe auch alkoholische Getränke verabreicht werden, ist eine Gaststättenerlaubnis der Gemeinde Bönen erforderlich. Diese Genehmigung wird personen- und raumbezogen erteilt. Aus diesem Grund wird auch dann eine neue auf die eigene Person lautende Gaststättenerlaubnis benötigt, wenn eine bereits bestehende Gaststätte von jemand anderem übernommen werden soll. Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z. B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt. Daher ist für jede räumliche Erweiterung und jede Änderung der Betriebsform eines bereits bestehenden Gaststättenbetriebes eine zusätzliche Erlaubnis im Hinblick auf die jeweiligen Änderungen einzuholen. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis. Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betrieben werden, wird eine Stellvertretererlaubnis benötigt.Vorläufige Erlaubnis
Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einer anderen Person übernommen, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis vorläufig (bis zu drei Monaten) gestattet werden. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist neben der Geeignetheit der Betriebsräume auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.Gebühren
- Die Höhe der Gebühr für die Gaststättenerlaubnis richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Im Regelfall (mittlerer Verwaltungsaufwand) beträgt die Gebühr 600,00 Euro.
- Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- <link http: www.gesetze-im-internet.de gastg external-link-new-window external link in new>§ 2 GastG NRW
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis - Ausländische Staatsangehörige (mit Ausnahme EU-Angehörige) benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
- Maßstabsgerechte Grundrisszeichnung des Objektes mit deren detaillierter Bezeichnung (z.B. Küche, Toilette etc.) hervorgehen.
- Pachtvertrag
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Ortes
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
- Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des Lebensmittelrechts (Ansprechpartner <link http: www.dortmund.ihk24.de servicemarken branchen gaststaettengewerbe gaststaettenunterrichtung external-link-new-window external link in new>Industrie- und Handelskammer Dortmund)
- Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (Ansprechpartner <link http: www.kreis-unna.de hauptnavigation kreis-region leben-im-kreis gesundheit gesundheitsschutz-und-umweltmedizin bescheinigungen-nach-dem-infektionsschutzgesetz-fuer-den-lebensmittelbereich.html external-link-new-window external link in new>Kreis Unna)
Wird die Gaststättenerlaubnis für eine juristische Person beantragt, ist zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung einzureichen.
Formulare
Ansprechpartner/in
- Herr
Jan Albrecht
E-Mail:jan.albrecht@boenen.de
Telefon: 0 23 83 / 933 245
- Frau
Meike Walther
E-Mail:meike.walther@boenen.de
Telefon: 02383 933 243