Schülerbeförderung

Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten.
Folgend erhalten Sie einen kurzen Einblick in die Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalens.


 


Übernahme von Schülerfahrkosten


Ist der Schulweg zur nächstgelegenen Schule ...


... zu weit?


  • mehr als 2 km in der Primarstufe
  • mehr als 3,5 km in der Sekundarstufe I oder
  • mehr als 5 km in der Sekundarstufe II.

 


... besonders gefährlich?


  • z.B. fehlender Bürgersteig an einer verkehrsreichen Straße

 


...aus gesundheitlichen Gründen nicht machbar?


  • mindestens für 8 Wochen

"nächstgelegene Schule"

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten übernommen werden, die auf dem Weg von Ihrer Wohnung bis zur nächstgelegenen Schule entstehen. Bei dieser Bewertung ist lediglich der zu erreichende Schulabschluss relevant, nicht jedoch Unterschiede im Schulprofil, Ganztag oder Fremdsprachenreihenfolge.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Sie von der nächstgelegenen Schule zuvor eine Ablehnung erhalten haben oder die Fahrkosten in gleicher Höhe auch zur nächstgelegenen Schule anfallen würden.

"zu weit"

Ist der kürzeste Fußweg zwischen Ihrer Wohnung und der nächstgelegenen Schule länger als die jeweilige o.g. Kilometerzahl, dann hat Ihr Kind einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten. In aller Regel wird Ihr Kind eine Busfahrkarte erhalten. Sollten Sie im Außenbereich wohnen und über keine Busanbindung verfügen, wird im Einzelfall geprüft, ob Sie ihr Kind selbst zur Schule bringen können und dafür eine Kilometerentschädigung erhalten oder ob andere Lösungen (z.B. Taxibeförderung) notwendig sind.

"besonders gefährlich"

Unabhängig von der Länge des Schulweges kann ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist. In diesem Fall müssen Umstände vorliegen, die über die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs hinausgehen, wenn Ihr Kind sich an die Verkehrsregel hält.
Die Schulwegsicherheit wird regelmäßig überprüft. Als besonders gefährlich gilt der Schulweg in der Regel dann, wenn er entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg entlang führt, einsam oder unbeleuchtet ist. Nicht ausschlaggebend ist hier die Tatsache, ob ein Radweg vorhanden ist oder nicht. Sofern Sie der Auffassung sind, dass eine solche Gefährdung vorliegt, so sollten Sie uns die Gründe zusammen mit der Antragstellung ausführlich darlegen.

"aus gesundheitlichen Gründen nicht machbar"

Ist Ihr Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Schulweg zu Fuß oder alleine zurückzulegen, werden die Fahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges übernommen. Diese Beeinträchtigung muss für mehr als 8 Wochen andauern. In diesem Fall lassen Sie bitte den Zusatzbogen "Schülerbeförderung aus gesundheitlichen Gründen" von Ihrem Hausarzt ausfüllen. Sollte eine weitere Überprüfung durch das Gesundheitsamt notwendig sein, werden Sie von dort Nachricht erhalten. 

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Schülerfahrkostenverordnung NRW

Benötigte Unterlagen

  • Treffen eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen auf Ihr Kind zu, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme von Fahrkosten zu stellen. Die benötigte Anträge erhalten Sie im Sekretariat der Schule, in der Schulverwaltung der Gemeinde Bönen und hier.

Formulare

Ansprechpartnerin