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Straßenreinigung
Beschreibung
Die Reinigung der öffentlichen Straßen wird durch das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW-StrReinG NRW) und über die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bönen (Link: Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bönen) geregelt.
Aufgaben der Gemeinde
In Bönen werden öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit größerer Verkehrsbedeutung von der Gemeinde gereinigt. Im Straßenverzeichnis (Link: Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Bönen) sind alle Straßen mit den entsprechenden Zuständigkeiten aufgeführt. Öffentliche Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung werden in der Regel 14- tägig (im Herbst und Frühjahr wöchentlich) mittels Großkehrmaschine gereinigt. In der Fußgängerzone, auf Parkplätzen und auf bestimmten Gehwegen kommt eine Kleinkehrmaschine zum Einsatz.
Aufgaben der Anlieger
In Straßen, die überwiegend von den angrenzenden Grundstückseigentümern genutzt werden, ist die Reinigung per Satzung auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen worden.
Die Reinigung umfasst hierbei nicht nur die regelmäßige Reinigung der Gehwege und Straßenabschnitte (bis Straßenmitte) einmal pro Woche, sondern auch die außergewöhnliche Reinigung bei besonderer Verschmutzung und die Winterwartung. Der Umfang der Leistungen, der von den Anliegerinnen und Anlieger erbracht wird, hat Einfluss auf die Höhe der Straßenreinigungsgebühr (Link: Straßenreinigungsgebührensatzung). Das heißt, je mehr Aufgaben auf die Anliegerinnen und Anlieger übertragen sind, desto geringer fallen die Gebühren für den Anlieger aus.
Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung von Fußgängern und des Verkehrs darstellt.
Gebühren
Die Gemeinde erhebt von den Bürgern auf gesetzlicher Grundlage, je nach Gebührenordnung, unterschiedliche Beträge für die Reinigung der Fahrbahnen.
Die Anlieger sind hingegen verpflichtet, die an ihr Grundstück grenzende Straße zu reinigen.
Für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr eines angrenzenden Grundstückes entlang der zu reinigenden Straße ist die Frontlänge des Grundstückes und die Reinigungsklasse (Reinigungsintervalle) entscheidend.